Rechtssatz RS0043072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043072
Entscheidungsdatum
20.05.1981
Rechtssatz
Beziehen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes über eine Mitberücksichtigung der im Vorverfahren zur Erörterung gelangten ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu einer anderen Frau bei der Verschuldensabwägung einen in diesem Rechtsstreit weder außer Streit noch festgestellten Tatumstand in die rechtliche Beurteilung mit ein, ohne damit aber die vom Erstgericht gewonnene Tatsachengrundlage als solche - in Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes - erweitern zu wollen, liegt keine Mangelhaftigkeit vor, sondern darf lediglich eine weiterreichende Beziehung des Klägers zu einer anderen Frau, nicht als festgestellt oder als unbestritten zugrundegelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043072
Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0060OB00578_8000000_001