Rechtssatz RS0043085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043085
Entscheidungsdatum
31.10.1968
Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht im 1.Rechtsgang seinen Aufhebungsbeschluß damit begründet, aus dem Vorbringen des Klägers lasse sich im Auslegungsweg die Geltendmachung eines (weiteren) vom Erstrichter verkannten Rechtsgrundes ableiten, ist die Revision im 2.Rechtsgang zur Überprüfung dieser Auffassung auch dann zulässig, wenn eine Rüge, der nunmehr ermittelte Sachverhalt sei unrichtig beurteilt worden, nicht erhoben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0043085
Dokumentnummer
JJR_19681031_OGH0002_0010OB00238_6800000_001