Rechtssatz RS0043109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043109
Geschäftszahl
8Ob225/74 (8Ob226/74)
Entscheidungsdatum
14.01.1975
Rechtssatz
Erledigung der Beweisrüge und rechtliche Beurteilung einzelner Vorfälle als Eheverfehlung in einem führt zwangsläufig zu einer Vermengung dieser beiden Überprüfungsaufgaben des Rechtsmittelgerichtes, sodaß sich kaum zweifelsfrei erkennen läßt, welche erstgerichtlichen Feststellungen das Berufungsgericht als unbedenklich übernehmen, welche es ergänzen und von welchen es abgehen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043109
Dokumentnummer
JJR_19750114_OGH0002_0080OB00225_7400000_001