Rechtssatz RS0043116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043116
Geschäftszahl
5Ob46/72; 2Ob8/81
Entscheidungsdatum
30.06.1981
Rechtssatz
Das Berufungsgericht darf von Tatsachenfeststellungen, die das Erstgericht auf Grund von Urkunden getroffen hat, nur auf Grund eines ausdrücklichen Beweisbeschlusses abgehen (vgl Fasching IV, 309). Ein Verstoß gegen dieses Gebot könnte aber keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO begründen, zumal damit keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht vorliegt.Das Berufungsgericht darf von Tatsachenfeststellungen, die das Erstgericht auf Grund von Urkunden getroffen hat, nur auf Grund eines ausdrücklichen Beweisbeschlusses abgehen vergleiche Fasching römisch vier, 309). Ein Verstoß gegen dieses Gebot könnte aber keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO begründen, zumal damit keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043116
Dokumentnummer
JJR_19720308_OGH0002_0050OB00046_7200000_001