Rechtssatz RS0043149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043149
Geschäftszahl
5Ob254/74; 8Ob225/74 (8Ob226/74)
Entscheidungsdatum
14.01.1975
Rechtssatz
Das Berufungsgericht darf die Erledigung der vom Kläger erhobenen Beweisrüge nicht dadurch umgehen, daß es seiner Entscheidung an Stelle der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen angebliche Erfahrungssätze zugrundelegt, ohne auszudrücken, ob und inwieweit es die Feststellungen des Erstgerichtes übernimmt oder als bedenklich ansieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043149
Dokumentnummer
JJR_19741218_OGH0002_0050OB00254_7400000_001