Rechtssatz RS0043181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043181
Entscheidungsdatum
19.03.1969
Norm
EheG §55d
ZPO §503 C2b
Rechtssatz
Wenn das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht feststellt, daß der Widerspruch der Ehefrau aus bloßer Schikane erhoben wurde, darf das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung nicht aussprechen, die Beklagte halte an der Ehe fest und erstrebe die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0043181
Dokumentnummer
JJR_19690319_OGH0002_0060OB00065_6900000_001