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Rechtssatz RS0043191

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043191

Geschäftszahl

1Ob117/69

Entscheidungsdatum

12.06.1969

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht schon auf Grund der Ergebnisse des erstrichterlichen Verfahrens den Eindruck des Krankhaften des gemäß Paragraph 49, EheG auf Scheidung Beklagten hat, ist es nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, dies (auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens) auszusprechen. Allerdings muß es dann auch die Konsequenzen daraus ziehen und klären, ob die krankhafte Veranlagung des Beklagten nicht dem Begriff der geistigen Störung entspricht, weil ein darauf beruhendes Verhalten dem Beklagten nicht als Eheverfehlung angerechnet werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 117/69
    Entscheidungstext OGH 12.06.1969 1 Ob 117/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0043191

Dokumentnummer

JJR_19690612_OGH0002_0010OB00117_6900000_001