Rechtssatz RS0043245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043245
Entscheidungsdatum
22.03.1995
Rechtssatz
Der lediglich als "Berater in Versicherungsangelegenheiten" auftretende Vertreter verstößt dadurch, daß er auch Versicherungsverträge vermittelt und hiefür die handelsüblichen Provisionen der Versicherungsgesellschaft bezieht, gegen die ihm dem Vertretenen gegenüber obliegenden Treuepflicht, weil dies für den Vertretenen den Eindruck erwecken muß, daß der Berater nicht mehr uneigennützig und unabhängig auftreten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043245
Dokumentnummer
JJR_19950322_OGH0002_0070OB00563_9400000_001