Rechtssatz RS0043296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043296
Entscheidungsdatum
04.05.1994
Norm
B-VG Art21 Abs1
LBedG Vlbg §132 Abs1
Rechtssatz
Die im Vlbg LandesbedienstetenG getroffene Regelung, die die Zulässigkeit der Kündigung erst nach Ablauf von zwanzig Jahren an das Vorliegen bestimmter Gründe bindet, unterscheidet sich vom diesbezüglichen Bundesrecht so gravierend, daß sie geeignet ist, den Wechsel vom Bundesdienst in den Landesdienst wesentlich zu behindern. Sie erscheint mit § 21 Abs 1 2.Satz B-VG daher nicht vereinbar. Antrag an den VfGH auszusprechen, daß die Wortfolge "Nach mindestens zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstzeit beim Land" in § 132 Abs 1 des Vlbg LandesbedienstetenG, LGBl 1988/1, verfassungswidrig ist.Die im Vlbg LandesbedienstetenG getroffene Regelung, die die Zulässigkeit der Kündigung erst nach Ablauf von zwanzig Jahren an das Vorliegen bestimmter Gründe bindet, unterscheidet sich vom diesbezüglichen Bundesrecht so gravierend, daß sie geeignet ist, den Wechsel vom Bundesdienst in den Landesdienst wesentlich zu behindern. Sie erscheint mit Paragraph 21, Absatz eins, 2.Satz B-VG daher nicht vereinbar. Antrag an den VfGH auszusprechen, daß die Wortfolge "Nach mindestens zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstzeit beim Land" in Paragraph 132, Absatz eins, des Vlbg LandesbedienstetenG, LGBl 1988/1, verfassungswidrig ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 152/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 152/92
- 9 ObA 80/94
Entscheidungstext OGH 04.05.1994 9 ObA 80/94
Vgl; Beisatz: Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 10.03.1994, G 197/92-12, den ersten Halbsatz ("Nach mindestens zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstzeit beim Land") im § 132 Abs 1 des LandesbedienstetenG, Anlage zur Neukundmachungsverordnung Vorarlberger LGBl 1988/1 als verfassungswidrig aufgehoben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043296
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBA00152_9200000_005