Rechtssatz RS0043302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043302
Entscheidungsdatum
25.03.1981
Rechtssatz
Das Berufungsgericht ist nicht verhalten, den Sachverständigenbeweis allein deshalb durchzuführen, weil er in erster Instanz aufgenommen worden war, wenn nach dem vom Berufungsgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt eine vom atmswegen angeordnete Aufnahme des Sachverständigenbeweises entbehrlich war und es nach seiner Würdigung der vor ihm abgelegten Aussagen bereits die volle Überzeugung vom Sachverhalt gewonnen hat (Hier war der Sachverständigige vor dem Berufungsgericht nicht erschienen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043302
Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0060OB00579_8100000_001