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Rechtssatz RS0043302

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043302

Geschäftszahl

6Ob579/81

Entscheidungsdatum

25.03.1981

Rechtssatz

Das Berufungsgericht ist nicht verhalten, den Sachverständigenbeweis allein deshalb durchzuführen, weil er in erster Instanz aufgenommen worden war, wenn nach dem vom Berufungsgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt eine vom atmswegen angeordnete Aufnahme des Sachverständigenbeweises entbehrlich war und es nach seiner Würdigung der vor ihm abgelegten Aussagen bereits die volle Überzeugung vom Sachverhalt gewonnen hat (Hier war der Sachverständigige vor dem Berufungsgericht nicht erschienen).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 579/81
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 6 Ob 579/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043302

Dokumentnummer

JJR_19810325_OGH0002_0060OB00579_8100000_001