Rechtssatz RS0043321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043321
Entscheidungsdatum
27.04.2004
Norm
UeKindG ArtX
ZPO §503 Z4 E3
Rechtssatz
1) Ist die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind Vorfrage, so ist der Vorfragebeurteilung das neue Recht zugrundezulegen, wenn die mündliche Verhandlung erster Instanz nach dem Inkrafttreten des UeKindG geschlossen wurde.
2) Art X § 2 UeKindG enthält eine gegenteilige Vorschrift nur für Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, die Anerkennung der Vaterschaft und die Anfechtung des Anerkenntnisses nicht aber für Unterhaltsprozesse.2) Artikel römisch zehn, Paragraph 2, UeKindG enthält eine gegenteilige Vorschrift nur für Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, die Anerkennung der Vaterschaft und die Anfechtung des Anerkenntnisses nicht aber für Unterhaltsprozesse.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 5/75
Entscheidungstext OGH 22.01.1975 1 Ob 5/75
Veröff: SZ 48/5
- 10 ObS 75/03g
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 75/03g
Auch; Beisatz: Da die Berufung keine Rechtsrüge enthielt, konnte eine solche in der Revision auch nicht nachgetragen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043321
Dokumentnummer
JJR_19750122_OGH0002_0010OB00005_7500000_002