Rechtssatz RS0043336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043336
Entscheidungsdatum
13.02.1975
Rechtssatz
Unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache, wenn das Berufungsgericht mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Unfall die Verhältnisse an der Unfallstelle feststellt, wie sie zur Zeit des Lokalaugenscheines waren, und nicht wie sie zur Zeit des Unfalles bestanden, denn nur danach kann das Fahrverhalten der Beteiligten beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043336
Dokumentnummer
JJR_19750213_OGH0002_0020OB00308_7400000_001