Rechtssatz RS0043342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043342
Geschäftszahl
5Ob81/75 (5Ob141/75); 4Ob601/75
Entscheidungsdatum
23.09.1975
Rechtssatz
Abgrenzung von Tatfragen und Rechtsfragen bei ÖNormen =
1.) Bei der auf Grund konkreter Rechtsvorschriften oder Parteienvereinbarung verbindlichen Wirkung der ÖNormen für den Leistungsinhalt handelt es sich um eine Rechtsfrage.
2.) Bei dem möglichen deklaratorischen Wert von ÖNormen für allgemein anerkannte technische Erfahrungswerte und Richtlinien liegt eine in den Bereich der Tatsachengrundlage gehörige Frage vor, die im allgemeinen nur von einem Sachverständigen beantwortet werden kann. Daher kann in der Rechtsrüge nicht mit dem Hinweis auf die ÖNormen die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens und der vom Erstgericht getroffenen - und vom Berufungsgericht als unbedenklich erklärten - Tatsachenfeststellungen mit dem Anschein, es handle sich dabei um Rechtsfrage, bekämpft werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 81/75
Entscheidungstext OGH 08.07.1975 5 Ob 81/75
- 4 Ob 601/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 601/75
Auch; Beisatz: Hier: Entgeltordnung für das Baugewerbe (EOB). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043342
Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0050OB00081_7500000_004