Rechtssatz RS0043348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043348
Geschäftszahl
6Ob519/81; 7Ob505/93; 1Ob161/14d
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Rechtssatz
Die Prüffähigkeit einer Rechnung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen über die Rechnungslegung nach Pkt 4.1.2., der ÖNorm B 2110, Ausgabe vom 01.03.1973 ist keine reine Tatsachenfeststellung, sondern enthält eine wertende Aussage über die Erfüllung vertraglich vereinbarter Soll - Eigenschaften der tatsächlich als Rechnung bezeichneten und belegten Zusammenstellung. Die Bekämpfung der Entscheidungsgründe in der Nichtannahme der "Prüffähigkeit" einer fälligkeitsbestimmenden Rechnung ist daher auch eine Rechtsrüge.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 519/81
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 6 Ob 519/81
- 7 Ob 505/93
Entscheidungstext OGH 27.01.1993 7 Ob 505/93
Auch
- 1 Ob 161/14d
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 161/14d
Auch; nur: Ob die Prüffähigkeit einer Rechnung vorliegt, ist keine reine Tatsachenfeststellung, sondern auch eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0043348
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19821201_OGH0002_0060OB00519_8100000_001