Rechtssatz RS0043366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043366
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht die Klage abweist, ohne die Beweisrüge des Beklagten zu erledigen, gewinnt diese bei Erledigung der Revision des Klägers wieder Bedeutung, so dass das Berufungsurteil aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückverweisen werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0043366
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19701112_OGH0002_0020OB00367_7000000_001