Rechtssatz RS0043407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043407
Geschäftszahl
1Ob288/71; 3Ob644/81
Entscheidungsdatum
09.06.1982
Rechtssatz
Ob und welche allenfalls nach § 863 ABGB zu beurteilende Handlungen gesetzt wurden, in welcher Absicht dies geschah, ist eine Tatsachenfeststellung.Ob und welche allenfalls nach Paragraph 863, ABGB zu beurteilende Handlungen gesetzt wurden, in welcher Absicht dies geschah, ist eine Tatsachenfeststellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0043407
Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0010OB00288_7100000_001