Rechtssatz RS0043444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043444
Entscheidungsdatum
14.12.1972
Rechtssatz
Wird eine Klage auf mehrere rechterhebliche Sachverhalte gestützt und haben sich die Untergerichte mit einem dieser Sachverhalte nicht befaßt, so kann der OGH darauf nur Rücksicht nehmen, wenn dies im Rechtsmittelverfahren nicht unangefochten geblieben ist (6 Ob 150/62, 5 Ob 237/69, 6 Ob 249/65, 6 Ob 132/68 MietSlg 20709). Hier wurde nur über einen von mehreren Oppositionsgründen abweislich in erster und zweiter Instanz verhandelt und entschieden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043444
Dokumentnummer
JJR_19721214_OGH0002_0030OB00149_7200000_002