Rechtssatz RS0043454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043454
Entscheidungsdatum
02.02.1978
Rechtssatz
Daß der Kläger aus Unachtsamkeit und mangelnder Konzentration vor der Baugrube gestolpert ist, ist eine aus den festgestellten näheren tatsächlichen Umständen, unter denen es zum Unfall kam, im Wege einer Schlußfolgerung abgeleitete Tatsachenfeststellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043454
Dokumentnummer
JJR_19780202_OGH0002_0060OB00760_7700000_005