Rechtssatz RS0043462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043462
Entscheidungsdatum
30.06.2010
Rechtssatz
Die Tatsache der Abgabe einer Sendung an die Post begründet nicht eine Wahrscheinlichkeit des Zuganges an den Adressaten in einem solchen Ausmaß, dass hiedurch eine Umkehr der Beweislast bewirkt werden müsste. Wird ein Brief eingeschrieben aufgegeben, so führt dies zu einer Art des Zustellvorganges, die eine weit größere Gewähr den Zugang bietet, als die gewöhnliche Beförderung einer Briefsendung. In einem solchen Fall ist es Sache des Adressaten zu beweisen, dass er nicht in den Besitz der Sendung gelangt ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 675/89
Entscheidungstext OGH 28.09.1989 7 Ob 675/89
Veröff: WBl 1990,26 = RdW 1990,79 = ecolex 1990,154 = AnwBl 1990,389
- 7 Ob 24/09v
Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 24/09v
Vgl aber; Beisatz: Der Nachweis der Postaufgabe eines eingeschriebenen qualifizierten Mahnschreibens nach § 39 VersVG begründet keinen prima-facie-Beweis für den Zugang an den Versicherungsnehmer. (T1); Veröff: SZ 2009/42
- 3 Ob 69/10h
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 69/10h
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Solange eine Möglichkeit besteht, die Zustellung der Briefsendung durch das „TuT‑System“ oder mittels Rückscheinzustellung zu beweisen, kann von Beweisnotstand iSd Rsp zum prima‑facie‑Beweis nicht gesprochen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0043462
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0070OB00675_8900000_001