Rechtssatz RS0043474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043474
Entscheidungsdatum
17.06.1980
Rechtssatz
Ob der Kunde bei der Buchung eines Urlaubsaufenthaltes verpflichtet gewesen wäre, angesichts der Hinweise auf der Rückseite des Buchungsformulars, gegebenenfalls auch auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sich über den Inhalt der in Betracht kommenden Stornobedingungen der vermittelnden Veranstalter zu informieren, betrifft die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts. Kommt die zweite Instanz hiebei zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als die erste Instanz, liegt hier keine "Umwürdigung" der erstinstanzlichen Beweisergebnisse ohne Beweiswiederholung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043474
Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0040OB00562_7900000_002