Rechtssatz RS0043481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043481
Entscheidungsdatum
01.12.1981
Rechtssatz
Wenn das zum Ausbau bestimmte Dachgeschoß im (akzessorischen) Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentumsorganisators steht, dann hat dieser die von ihm behauptete Zustimmung des beklagten Wohnungseigentumsbewerbers und jetzigen Miteigentümers zu der geplanten Maßnahme zu beweisen; Sache des beklagten Miteigentümers ist es hingegen nachzuweisen, daß eine solche Bauführung im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 WEG mit einer Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen verbunden und seine im voraus erteilte Zustimmung daher gemäß § 24 Abs 1 WEG geeignet wäre, seine Nutzungsrechte und Verfügungsrechte zu beschränken.Wenn das zum Ausbau bestimmte Dachgeschoß im (akzessorischen) Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentumsorganisators steht, dann hat dieser die von ihm behauptete Zustimmung des beklagten Wohnungseigentumsbewerbers und jetzigen Miteigentümers zu der geplanten Maßnahme zu beweisen; Sache des beklagten Miteigentümers ist es hingegen nachzuweisen, daß eine solche Bauführung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG mit einer Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen verbunden und seine im voraus erteilte Zustimmung daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WEG geeignet wäre, seine Nutzungsrechte und Verfügungsrechte zu beschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043481
Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0040OB00576_8000000_001