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Rechtssatz RS0043481×

Rechtssatz RS0043481

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043481

Geschäftszahl

4Ob576/80

Entscheidungsdatum

01.12.1981

Rechtssatz

Wenn das zum Ausbau bestimmte Dachgeschoß im (akzessorischen) Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentumsorganisators steht, dann hat dieser die von ihm behauptete Zustimmung des beklagten Wohnungseigentumsbewerbers und jetzigen Miteigentümers zu der geplanten Maßnahme zu beweisen; Sache des beklagten Miteigentümers ist es hingegen nachzuweisen, daß eine solche Bauführung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG mit einer Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen verbunden und seine im voraus erteilte Zustimmung daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WEG geeignet wäre, seine Nutzungsrechte und Verfügungsrechte zu beschränken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 576/80
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 576/80
    Veröff: MietSlg 33492 = MietSlg 33578 = MietSlg 33607(23)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043481

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0040OB00576_8000000_001