Rechtssatz RS0043489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043489
Entscheidungsdatum
13.06.1985
Norm
HGB §346 A
Scheckkartenbedingungen Pkt8
ZPO §503 E4c22
Rechtssatz
Aus Pkt 8 der Scheckkartenbedingen kann eine Verpflichtung der den Scheck zur Einlösung übernehmenden Bank, für die Sperre des Deckungsguthabens zu sorgen, nicht entnommen werden. Ob eine Usance besteht, wonach eine solche Verpflichtung ohne diesbezüglichen Auftrag und ohne eine besondere, aus der konkreten geschäftlichen Beziehung sich ergebende Warnungspflicht und Aufklärungspflicht, gegeben wäre (Schinnerer - Avancini, Bankverträge I 3.Auflage, S 112 f) ist eine Tatfrage.Aus Pkt 8 der Scheckkartenbedingen kann eine Verpflichtung der den Scheck zur Einlösung übernehmenden Bank, für die Sperre des Deckungsguthabens zu sorgen, nicht entnommen werden. Ob eine Usance besteht, wonach eine solche Verpflichtung ohne diesbezüglichen Auftrag und ohne eine besondere, aus der konkreten geschäftlichen Beziehung sich ergebende Warnungspflicht und Aufklärungspflicht, gegeben wäre (Schinnerer - Avancini, Bankverträge römisch eins 3.Auflage, S 112 f) ist eine Tatfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043489
Dokumentnummer
JJR_19850613_OGH0002_0070OB00561_8500000_001