Rechtssatz RS0043493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043493
Geschäftszahl
4Ob303/74; 4Ob360/74; 7Ob671/89
Entscheidungsdatum
28.09.1989
Rechtssatz
Zum Bereich der Rechtsfrage gehört jede Erwägung, die zur Auffindung des Obersatzes (der anzuwendenden Rechtsnorm) führt, der die durch den Sachantrag verkörperte Rechtsfolge zuläßt; ferner jede Erwägung, die die Auslegung dieses Obersatzes betrifft, jede Prüfung seiner Gültigkeit sowie jede Prüfung in der Richtung, ob die den Untersatz bildenden konkreten Tatsachen vollständig genug sind, um dem bestimmten Obersatz unterstellt werden zu können; schließlich die Prüfung, ob alle im Obersatz abstrakt enthaltenen Tatbestandsmerkmale durch die im Sachverhalt (Untersatz) enthaltenen konkreten Tatsachenfeststellungen hergestellt sind (Fasching IV, 249).Zum Bereich der Rechtsfrage gehört jede Erwägung, die zur Auffindung des Obersatzes (der anzuwendenden Rechtsnorm) führt, der die durch den Sachantrag verkörperte Rechtsfolge zuläßt; ferner jede Erwägung, die die Auslegung dieses Obersatzes betrifft, jede Prüfung seiner Gültigkeit sowie jede Prüfung in der Richtung, ob die den Untersatz bildenden konkreten Tatsachen vollständig genug sind, um dem bestimmten Obersatz unterstellt werden zu können; schließlich die Prüfung, ob alle im Obersatz abstrakt enthaltenen Tatbestandsmerkmale durch die im Sachverhalt (Untersatz) enthaltenen konkreten Tatsachenfeststellungen hergestellt sind (Fasching römisch vier, 249).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 303/74
Entscheidungstext OGH 19.02.1974 4 Ob 303/74
- 4 Ob 360/74
Entscheidungstext OGH 17.12.1974 4 Ob 360/74
- 7 Ob 671/89
Entscheidungstext OGH 28.09.1989 7 Ob 671/89
Vgl auch; Beisatz: Die Erwägungen, die zu den Feststellungen führten, kann der OGH nicht überprüfen, weil es sich hiebei um einen Akt der Tatsachenfeststellung handelt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043493
Dokumentnummer
JJR_19740219_OGH0002_0040OB00303_7400000_003