Rechtssatz RS0043522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043522
Entscheidungsdatum
17.04.1984
Rechtssatz
Die Annahme, jemand habe zugunsten des Schuldners auf ein Recht "verzichtet", gehört nicht dem Bereich der Sachverhaltsfeststellung an, sondern ist das Ergebnis einer - aus den festgestellten Tatsachen abzuleitenden - rechtlichen Schlußfolgerung. Das gänzliche Fehlen einer tauglichen Sachverhaltsgrundlage begründet einen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellungsmangel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043522
Dokumentnummer
JJR_19840417_OGH0002_0040OB00040_8400000_001