Rechtssatz RS0043548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043548
Entscheidungsdatum
11.05.1978
Rechtssatz
Bei Berechnung der Verjährungsfrist in der Rechtsschutzversicherung ist im allgemeinen vom Zeitpunkt des Schadensereignisses auszugehen. Wenn aus bestimmten objektiven Umständen im Einzelfall die Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden kann, so ist es Sache des Versicherungsnehmers diese zu behaupten und zu beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043548
Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0070OB00022_7800000_001