Rechtssatz RS0043552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043552
Geschäftszahl
4Ob70/72 (4Ob71/72); 2Ob218/72; 1Ob4/74; 6Ob87/74 (6Ob88/74)
Entscheidungsdatum
27.06.1974
Rechtssatz
Ist dem Berufungsgericht weder ein Verfahrensmangel noch ein Feststellungsmangel unterlaufen, käme bei allfälliger Berechtigung der Rechtsrüge nur eine Abänderung des angefochtenen Urteils in Betracht. Fehlt aber ein solcher Abänderungsantrag, dann kann auf die Rechtsrüge der Revision nicht weiter eingegangen werden, weil das Revisionsgericht gemäß § 504 Abs 1 ZPO das Urteil des Berufungsgerichtes nur innerhalb der Grenzen der im Revisionsverfahren gestellten Anträgen überprüfen kann.Ist dem Berufungsgericht weder ein Verfahrensmangel noch ein Feststellungsmangel unterlaufen, käme bei allfälliger Berechtigung der Rechtsrüge nur eine Abänderung des angefochtenen Urteils in Betracht. Fehlt aber ein solcher Abänderungsantrag, dann kann auf die Rechtsrüge der Revision nicht weiter eingegangen werden, weil das Revisionsgericht gemäß Paragraph 504, Absatz eins, ZPO das Urteil des Berufungsgerichtes nur innerhalb der Grenzen der im Revisionsverfahren gestellten Anträgen überprüfen kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 70/72
Entscheidungstext OGH 14.11.1972 4 Ob 70/72
Veröff: SozM IAd,1055
- 2 Ob 218/72
Entscheidungstext OGH 01.03.1973 2 Ob 218/72
- 1 Ob 4/74
Entscheidungstext OGH 13.03.1974 1 Ob 4/74
- 6 Ob 87/74
Entscheidungstext OGH 27.06.1974 6 Ob 87/74
Vgl auch; Beisatz: Aufhebungsantrag schließt einen Abänderungsantrag nicht in sich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043552
Dokumentnummer
JJR_19721114_OGH0002_0040OB00070_7200000_003