Rechtssatz RS0043566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043566
Entscheidungsdatum
24.02.1971
Norm
V des BMF betr Kfz-Haftpflichtversicherung - Tarif Pkt13 A lita
ZPO §503 Z4 E4c5
Rechtssatz
Die vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommene Feststellung des Erstrichters, das positive Ergebnis des Alkotests lasse mit einer höchstens 95 prozentigen Wahrscheinlichkeit auf ein 0,8 Promille erreichende Blutalkoholkonzentration schließen, ist eine Tatsachenfeststellung. Der daraus gezogene Schluß, die klagende Vollzugsanweisung habe den ihr obliegenden Beweis dafür nicht erbracht, daß der Beklagte im Unfallszeitpunkt zufolge übermäßigen Alkoholgenusses als Lenker des Personenkraftwagens beeinträchtigt war, widerspricht nicht den Denkgesetzen und ist gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0043566
Dokumentnummer
JJR_19710224_OGH0002_0070OB00211_7000000_001