Rechtssatz RS0043611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043611
Entscheidungsdatum
12.11.1969
Rechtssatz
Läßt der Revisionsantrag allein zwar nicht erkennen, welche Abänderung des Berufungsteils vom Kläger angestrebt wird, ergibt sich jedoch im Zusammenhange mit der Anfechtungserklärung, nach der das Urteil des Berufungsgerichtes hinsichtlich des Nichtzuspruches von S 2000,-- Schmerzensgeld angefochten wird, und mit den Revisionsausführungen, in denen das vom Berufungsgericht mit S 5000,-- bemessene Schmerzensgeld als zu niedrig bekämpft wird, mit ausreichender Sicherheit, daß der Kläger die Abänderung des berufungsgerichtlichen Urteils dahin anstrebt, daß das Schmerzensgeld mit S 7000,-- statt mit S 5000,-- bemessen wird, dann ist die Revision nicht zu verwerfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0043611
Dokumentnummer
JJR_19691112_OGH0002_0070OB00197_6900000_001