Rechtssatz RS0043615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043615
Geschäftszahl
4Ob368/74; 5Ob256/75; 1Ob577/81
Entscheidungsdatum
20.05.1981
Rechtssatz
Dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und der Berufung des Klägers stattzugeben, kann im Zusammenhang mit dem Inhalt der Revisionsausführungen und mit dem nachfolgenden, gesetzmäßig ausgeführten Aufhebungsantrag doch noch entnommen werden, daß der Kläger die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn anstrebt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 368/74
Entscheidungstext OGH 14.01.1975 4 Ob 368/74
- 5 Ob 256/75
Entscheidungstext OGH 26.01.1976 5 Ob 256/75
Vgl auch; Beisatz: Keine Verwerfung einer Revision, deren Antrag nur die Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung, nicht aber den Inhalt der Abänderung angibt, wenn dieser im Zusammenhang mit den Revisionsausführungen erkennbar ist.
- 1 Ob 577/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 577/81
Auch; Beisatz: Antrag das Urteil "seinem gesamten Inhalte nach abzuändern." (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043615
Dokumentnummer
JJR_19750114_OGH0002_0040OB00368_7400000_001