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Rechtssatz RS0043639×

Rechtssatz RS0043639

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043639

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Rechtssatz

Das Erfordernis der Anwaltsfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Revision ist nach dem Zweck dieser Bestimmung (nämlich die Parteien vor Rechtsnachteilen zu bewahren, zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens beizutragen und den OGH vor Überlastung durch unsachgemäße Ausführungen zu schützen) so zu verstehen, dass die Revision von einem Anwalt verfasst sein muss. Es ist daher unzulässig, der Revision ein von der Partei selbst verfasstes Schriftstück beizulegen und dessen Inhalt "zum Gegenstand der Revision" zu machen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 537/87
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 537/87
  • 6 Ob 512/88
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 6 Ob 512/88
    nur: Es ist daher unzulässig, der Revision ein von der Partei selbst verfasstes Schriftstück beizulegen und dessen Inhalt "zum Gegenstand der Revision" zu machen. (T1)
  • 6 Ob 95/13h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 95/13h
    Beisatz: Hier: In der Revision wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der beigelegte, vom Kläger selbst verfasste „Revisionsrekurs“ zwar als „integrierender Bestandteil“ vorgelegt werde, dies jedoch in Eigenverantwortung des Klägers. (T2)
  • 5 Ob 236/21y
    Entscheidungstext OGH 14.02.2022 5 Ob 236/21y
    nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 152/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 4 Ob 152/25v
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Damit ist schon nach dem Vorbringen der Klagevertreterin dieser „Bestandteil“ des Rekurses von der Anwaltsfertigung nicht umfasst und folglich unbeachtlich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19870312_OGH0002_0080OB00537_8700000_002