Rechtssatz RS0043639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043639
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Das Erfordernis der Anwaltsfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Revision ist nach dem Zweck dieser Bestimmung (nämlich die Parteien vor Rechtsnachteilen zu bewahren, zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens beizutragen und den OGH vor Überlastung durch unsachgemäße Ausführungen zu schützen) so zu verstehen, dass die Revision von einem Anwalt verfasst sein muss. Es ist daher unzulässig, der Revision ein von der Partei selbst verfasstes Schriftstück beizulegen und dessen Inhalt "zum Gegenstand der Revision" zu machen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 537/87
Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 537/87
- 6 Ob 512/88
Entscheidungstext OGH 25.02.1988 6 Ob 512/88
nur: Es ist daher unzulässig, der Revision ein von der Partei selbst verfasstes Schriftstück beizulegen und dessen Inhalt "zum Gegenstand der Revision" zu machen. (T1)
- 6 Ob 95/13h
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 95/13h
Beisatz: Hier: In der Revision wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der beigelegte, vom Kläger selbst verfasste „Revisionsrekurs“ zwar als „integrierender Bestandteil“ vorgelegt werde, dies jedoch in Eigenverantwortung des Klägers. (T2)
- 5 Ob 236/21y
Entscheidungstext OGH 14.02.2022 5 Ob 236/21y
nur T1; Beis wie T2
- 4 Ob 152/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 4 Ob 152/25v
Beisatz wie T2
Beisatz: Damit ist schon nach dem Vorbringen der Klagevertreterin dieser „Bestandteil“ des Rekurses von der Anwaltsfertigung nicht umfasst und folglich unbeachtlich. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043639
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19870312_OGH0002_0080OB00537_8700000_002