Rechtssatz RS0043649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043649
Geschäftszahl
2Ob185/79; 5Ob668/80
Entscheidungsdatum
02.09.1980
Rechtssatz
Wird als Revisionsgrund nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltendgemacht und ein die Aufhebung bewirkender, auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhender Feststellungsmangel nicht aufgezeigt, muß der Revisionswerber den diesem Revisionsgrund entsprechenden Revisionsantrag auf Abänderung stellen. Allerdings kann angenommen werden, daß im Revisionsantrag nur versehentlich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen statt der Abänderung des angefochtenen berufungsgerichtlichen Urteiles verlangt wurde, weshalb dieses Vergreifen im Ausdruck der meritorischen Erledigung der Revision nicht entgegen steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043649
Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0020OB00185_7900000_001