Rechtssatz RS0043660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043660
Entscheidungsdatum
13.11.1984
Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr wird die Aufnahme von Beweisen über die darüber bestehende Verkehrsauffassung seltener erfordern als die Beurteilung der Frage der Irreführungseignung, weil Lehre und Rechtsprechung zu § 9 UWG (§ 14 MSchG) zahlreiche Beurteilungsgrundsätze entwickeln konnten, die regelmäßig verläßliche Indikatoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind und damit weitestgehend eine rational - deduktive Ermittlung dieses Begriffes ermöglichen. - "Blütenblattmarke"Die Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr wird die Aufnahme von Beweisen über die darüber bestehende Verkehrsauffassung seltener erfordern als die Beurteilung der Frage der Irreführungseignung, weil Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9, UWG (Paragraph 14, MSchG) zahlreiche Beurteilungsgrundsätze entwickeln konnten, die regelmäßig verläßliche Indikatoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind und damit weitestgehend eine rational - deduktive Ermittlung dieses Begriffes ermöglichen. - "Blütenblattmarke"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 371/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 371/84
Veröff: RdW 1985,108 = ÖBl 1985,105 = GRURInt 1986,132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043660
Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0040OB00371_8400000_010