Rechtssatz RS0043663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043663
Entscheidungsdatum
18.02.1981
Rechtssatz
Die Feststellung der Beschaffenheit der verteilten Gutscheine und deren durch optische Wahrnehmung erkennbaren Inhalts fallen in den Tatsachenbereich; die Frage aber, ob durch den Inhalt der verteilten Gutscheine, bzw durch deren Verteilung ein Verhalten gesetzt wurde, das dem Exekutionsbewilligungsbeschluß zuwiderläuft, ist hingegen eine Rechtsfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043663
Dokumentnummer
JJR_19810218_OGH0002_0030OB00159_8000000_002