Rechtssatz RS0043665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043665
Entscheidungsdatum
12.07.1983
Rechtssatz
Hält die zweite Instanz die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Wettbewerbsverletzung oder Urheberrechtsverletzung des Beklagten für nicht bescheinigt, so ist dies eine tatsächliche den OGH bindende Annahme. Damit ist einem Unterlassungsanspruch nach § 14 UWG ebenso der Boden entzogen, wie einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage nach § 81 Abs 1 Satz 1 UrhG.Hält die zweite Instanz die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Wettbewerbsverletzung oder Urheberrechtsverletzung des Beklagten für nicht bescheinigt, so ist dies eine tatsächliche den OGH bindende Annahme. Damit ist einem Unterlassungsanspruch nach Paragraph 14, UWG ebenso der Boden entzogen, wie einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage nach Paragraph 81, Absatz eins, Satz 1 UrhG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043665
Dokumentnummer
JJR_19830712_OGH0002_0040OB00345_8300000_001