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Rechtssatz RS0043671×

Rechtssatz RS0043671

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043671

Geschäftszahl

3Ob28/84; 2Ob574/87

Entscheidungsdatum

26.05.1987

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß eine ausdrückliche Regelung bezüglich des Zurückweisungsrechtes des Berufungsgerichtes oder Rekursgerichtes in seiner Eigenschaft als Durchlaufinstanz und Vorlageinstanz hinsichtlich eines Rekurses oder Revisionsrekurses im Gesetz nicht enthalten ist, kann nicht geschlossen werden, daß im minder wichtigen Rekursverfahren der zweiten Instanz hier weniger Rechte zustehen sollen als im Revisionsverfahren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 28/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 28/84
  • 2 Ob 574/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 2 Ob 574/87
    Beisatz: Dies kann nunmehr weniger bezweifelt werden, als ein solches Zurückweisungsrecht des Berufungsgerichtes hinsichtlich Revisionen in der Neufassung des § 508 Abs 3 ZPO ausdrücklich verankert wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043671

Dokumentnummer

JJR_19840530_OGH0002_0030OB00028_8400000_001