Rechtssatz RS0043681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043681
Entscheidungsdatum
25.04.1985
Rechtssatz
Der Beschluß, mit dem das Erstgericht die Revision zurückweist, weil sie aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs 4 ZPO unzulässig sei, ist mit Rekurs anfechtbar. Über den Rekurs entscheidet die im Instanzenzug übergeordnete Instanz.Der Beschluß, mit dem das Erstgericht die Revision zurückweist, weil sie aus einem anderen Grund als dem nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO unzulässig sei, ist mit Rekurs anfechtbar. Über den Rekurs entscheidet die im Instanzenzug übergeordnete Instanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043681
Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0080OB00537_8500000_001