Rechtssatz RS0043709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043709
Entscheidungsdatum
15.10.1985
Rechtssatz
In der behaupteten zwischenzeitigen Zahlung der Prozeßkosten und in einem Stundungsansuchen kann ein Verzicht auf die Einbringung der außerordentlichen Revision nicht erblickt werden, weil nicht nur eine Prozeßerklärung gegenüber dem Gericht fehlt, sondern überdies bloß "schlüssige Verzichtshandlungen" unwirksam sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043709
Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00524_8500000_002