Rechtssatz RS0043721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043721
Geschäftszahl
4Ob140/59 (4Ob142/59); 7Ob21/97g
Entscheidungsdatum
02.04.1997
Rechtssatz
Rekurse gegen Entscheidungen, womit das Verfahren unterbrochen und ein Antrag auf Aufhebung einer V beim VfGH gestellt wird, sind zulässig. Die übergeordnete Instanz darf aber in ihrer Entscheidung nicht zu der allein vom VfGH zu entscheidenden Frage Stellung nehmen, ob die V gesetzmäßig ist oder nicht; überprüfbar von der höheren Instanz sind lediglich Fragen, die mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der V nichts zu tun haben, so zB die Frage, ob die V noch in Geltung steht oder die Frage, ob im gegenständlichen Verfahren die angeblich gesetzwidrige V überhaupt anzuwenden ist.Rekurse gegen Entscheidungen, womit das Verfahren unterbrochen und ein Antrag auf Aufhebung einer römisch fünf beim VfGH gestellt wird, sind zulässig. Die übergeordnete Instanz darf aber in ihrer Entscheidung nicht zu der allein vom VfGH zu entscheidenden Frage Stellung nehmen, ob die römisch fünf gesetzmäßig ist oder nicht; überprüfbar von der höheren Instanz sind lediglich Fragen, die mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der römisch fünf nichts zu tun haben, so zB die Frage, ob die römisch fünf noch in Geltung steht oder die Frage, ob im gegenständlichen Verfahren die angeblich gesetzwidrige römisch fünf überhaupt anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 140/59
Entscheidungstext OGH 24.11.1959 4 Ob 140/59
Veröff: JBl 1960,233 = Arb 7153
- 7 Ob 21/97g
Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 21/97g
Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Anfechtung verfassungswidriger Gesetze oder gesetzwidriger Verordnungen und über die Unterbrechung des Verfahrens können nicht angefochten werden. Die Frage der Präjudizialität der von einem Gericht beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bestimmung für dessen Verfahren kann im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0043721
Dokumentnummer
JJR_19591124_OGH0002_0040OB00140_5900000_001