Rechtssatz RS0043735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043735
Geschäftszahl
3Ob110/73; 3Ob109/73; 4Ob301/82
Entscheidungsdatum
16.02.1982
Rechtssatz
Über Rechtsmittel beider Parteien mit konträren Rechtsmittelanträgen kann der Senat keine Sachentscheidung fällen. In diesem Fall begründet es daher weder eine Nichtigkeit noch eine entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit, wenn das Rechtsmittelgericht über die Rekurse beider Parteien entscheidet, ohne daß sich vorher der Senat im Sinne des § 516 ZPO mit diesen Rekursen (als Abänderungsanträgen) befaßt hat.Über Rechtsmittel beider Parteien mit konträren Rechtsmittelanträgen kann der Senat keine Sachentscheidung fällen. In diesem Fall begründet es daher weder eine Nichtigkeit noch eine entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit, wenn das Rechtsmittelgericht über die Rekurse beider Parteien entscheidet, ohne daß sich vorher der Senat im Sinne des Paragraph 516, ZPO mit diesen Rekursen (als Abänderungsanträgen) befaßt hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 109/73
Entscheidungstext OGH 20.06.1973 3 Ob 109/73
- 3 Ob 110/73
Entscheidungstext OGH 20.06.1973 3 Ob 110/73
Veröff: RZ 1974/13 S 29
- 4 Ob 301/82
Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 301/82
nur: Über Rechtsmittel beider Parteien mit konträren Rechtsmittelanträgen kann der Senat keine Sachentscheidung fällen. (T1) Beisatz: Der Rekurs ist daher zulässig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043735
Dokumentnummer
JJR_19730620_OGH0002_0030OB00110_7300000_003