Rechtssatz RS0043737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043737
Entscheidungsdatum
26.09.2024
Rechtssatz
Der dem Erstgericht vom Berufungsgericht erteilte Auftrag, von Amts wegen das Vorliegen einer Nichtigkeit im Sinne des RatenG zu prüfen und hierüber durch Beschluss zu entscheiden, ist überhaupt kein Beschluss des Berufungsgerichtes im Sinne des § 514 ZPO, sondern bloß ein von diesem Gericht dem Erstgericht erteilter Auftrag, also ein gerichtsinterner Vorgang, gegen den den Parteien ein Rechtsmittel nicht zusteht.Der dem Erstgericht vom Berufungsgericht erteilte Auftrag, von Amts wegen das Vorliegen einer Nichtigkeit im Sinne des RatenG zu prüfen und hierüber durch Beschluss zu entscheiden, ist überhaupt kein Beschluss des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 514, ZPO, sondern bloß ein von diesem Gericht dem Erstgericht erteilter Auftrag, also ein gerichtsinterner Vorgang, gegen den den Parteien ein Rechtsmittel nicht zusteht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 163/62
Entscheidungstext OGH 13.06.1962 6 Ob 163/62
- 7 Ob 202/15d
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 202/15d
- 4 Ob 137/18b
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 137/18b
Auch; Beisatz: Die Rückleitung des Aktes an das Erstgericht mit dem Auftrag, der Vorbereitung der Rekursentscheidung dienende Erhebungen (zB zum Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes) vorzunehmen, wird von der Rechtsprechung als interne Verfügung und nicht als verfahrensrechtliche Entscheidung oder Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren angesehen. (T1)
- 3 Ob 139/18i
Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 139/18i
Auch; Beisatz: Hier: Zurückstellung des Akts an das Erstgericht zur Durchführung von Erhebungen gemäß § 526 Abs 1 ZPO. (T2)
- 8 Ob 98/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 26.09.2024 8 Ob 98/24f
vgl; Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0043737
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19620613_OGH0002_0060OB00163_6200000_001