Rechtssatz RS0043772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043772
Entscheidungsdatum
15.10.1992
Rechtssatz
Die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder der Beigebung eines Rechtsanwalts kann nicht der im § 517 Z 1 ZPO erwähnten Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens an Gewicht gleichgehalten werden, weil die Verfahrenshandlungen der Partei zwar möglicherweise erschwert, aber nicht unmöglich gemacht werden.Die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder der Beigebung eines Rechtsanwalts kann nicht der im Paragraph 517, Ziffer eins, ZPO erwähnten Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens an Gewicht gleichgehalten werden, weil die Verfahrenshandlungen der Partei zwar möglicherweise erschwert, aber nicht unmöglich gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043772
Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0030OB00557_9200000_002