Rechtssatz RS0043773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043773
Geschäftszahl
3Ob34/72; 8Ob623/84; 3Ob1001/91 (3Ob1002/91 -3Ob1007/91); 3Ob5/16f; 3Ob138/17s
Entscheidungsdatum
20.09.2017
Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob die Beschwer und damit die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegeben ist, muß entweder vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung oder - soweit ein solcher vorliegt - vom Antrag (des Rechtsmittelwerbers) und vom Inhalt der hierüber getroffenen angefochtenen Entscheidung ausgegangen werden. Im erstgenannten Fall liegt die Beschwer dann vor, wenn die Entscheidung, nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet und ohne Überprüfung der sachlichen Einwände des Rechtsmittelwerbers, für diesen auch nur durch eine ihrer Rechtswirkungen nachteilig ist ("materielle Beschwer", Fasching IV S 15 f). Die Prüfung, ob die Beschwer nach diesen Grundsätzen gegeben ist, muß das Rechtsmittelgericht stets vom Amts wegen vornehmen. Der Rechtsmittelwerber muß das Vorliegen dieser Voraussetzung für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels daher weder behaupten noch bescheinigen.Bei der Prüfung, ob die Beschwer und damit die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegeben ist, muß entweder vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung oder - soweit ein solcher vorliegt - vom Antrag (des Rechtsmittelwerbers) und vom Inhalt der hierüber getroffenen angefochtenen Entscheidung ausgegangen werden. Im erstgenannten Fall liegt die Beschwer dann vor, wenn die Entscheidung, nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet und ohne Überprüfung der sachlichen Einwände des Rechtsmittelwerbers, für diesen auch nur durch eine ihrer Rechtswirkungen nachteilig ist ("materielle Beschwer", Fasching römisch vier S 15 f). Die Prüfung, ob die Beschwer nach diesen Grundsätzen gegeben ist, muß das Rechtsmittelgericht stets vom Amts wegen vornehmen. Der Rechtsmittelwerber muß das Vorliegen dieser Voraussetzung für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels daher weder behaupten noch bescheinigen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 34/72
Entscheidungstext OGH 16.03.1972 3 Ob 34/72
- 8 Ob 623/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 623/84
Auch
- 3 Ob 1001/91
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 3 Ob 1001/91
nur: Die Prüfung, ob die Beschwer gegeben ist, muß das Rechtsmittelgericht stets vom Amts wegen vornehmen. (T1)
- 3 Ob 5/16f
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 5/16f
Vgl
- 3 Ob 138/17s
Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 138/17s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043773
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
JJR_19720316_OGH0002_0030OB00034_7200000_002