Rechtssatz RS0043780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043780
Geschäftszahl
7Ob218/72 (7Ob219/72)
Entscheidungsdatum
08.11.1972
Rechtssatz
Hob die zweite Instanz das Ersturteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Aufkündigung als nichtig auf und wies sie den Antrag auf Erlassung der Aufkündigung zurück, so ist dagegen gemäß § 519 Z 2 ZPO ein Rekurs zulässig.Hob die zweite Instanz das Ersturteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Aufkündigung als nichtig auf und wies sie den Antrag auf Erlassung der Aufkündigung zurück, so ist dagegen gemäß Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO ein Rekurs zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043780
Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0070OB00218_7200000_001