Rechtssatz RS0043803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043803
Entscheidungsdatum
24.06.1986
Rechtssatz
Die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Beschluß, mit dem das Urteil wegen Nichtigkeit aufgehoben, die Klage aber nicht zurückgewiesen wird, ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht wegen der Erheblichkeit der zu lösenden verfahrensrechtlichen Fragen beigesetzten Rechtskraftvorbehalt (vgl Fasching Lehrbuch und Handbuch RdZ 1983).Die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Beschluß, mit dem das Urteil wegen Nichtigkeit aufgehoben, die Klage aber nicht zurückgewiesen wird, ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht wegen der Erheblichkeit der zu lösenden verfahrensrechtlichen Fragen beigesetzten Rechtskraftvorbehalt vergleiche Fasching Lehrbuch und Handbuch RdZ 1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0043803
Dokumentnummer
JJR_19860624_OGH0002_0050OB00535_8600000_004