Rechtssatz RS0043826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043826
Entscheidungsdatum
16.12.1976
Rechtssatz
Durch den Rechtskraftvorbehalt im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird der Rechtsgang an den OGH nur unter der Voraussetzung eröffnet, daß er im Falle einer Sachentscheidung zulässig sein könnte. Dort aber, wo das Gesetz eine bestimmte Materie von der Höchstgerichtsbarkeit überhaupt ausschließt, ist ein Rechtsmittel an den OGH an sich unzulässig, woran auch ein verfehlter Rechtskraftvorbehalt des Berufungsgerichtes nichts zu ändern vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043826
Dokumentnummer
JJR_19761216_OGH0002_0060OB00701_7600000_002