Rechtssatz RS0043963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043963
Entscheidungsdatum
01.04.1987
Rechtssatz
Da der Revisionsrekurs gegen den Beschluß zweiter Instanz beim Erstgericht zu überreichen ist (Art III Z 15 der 6.GENov BGBl 1929/222), ist die unmittelbar beim OGH überreichte Rechtsmittelschrift, die nicht wegen der gesetzwidrigen Anbringung zu einer Kompetenz zur Sachentscheidung führen kann, an das Prozeßgericht erster Instanz zu leiten.Da der Revisionsrekurs gegen den Beschluß zweiter Instanz beim Erstgericht zu überreichen ist (Artikel römisch drei, Ziffer 15, der 6.GENov BGBl 1929/222), ist die unmittelbar beim OGH überreichte Rechtsmittelschrift, die nicht wegen der gesetzwidrigen Anbringung zu einer Kompetenz zur Sachentscheidung führen kann, an das Prozeßgericht erster Instanz zu leiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0043963
Dokumentnummer
JJR_19861203_OGH0002_0030OB00649_8600000_001