Rechtssatz RS0043984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043984
Geschäftszahl
1Ob541/84 (1Ob542/84, 1Ob543/84)
Entscheidungsdatum
23.05.1984
Rechtssatz
Die Anfechtung eines Beschlusses, mit welchem der Antrag des Klägers auf Zurückweisung der Aufrechnungseinrede verworfen wird, ist kein Fall des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO; die Rekursfrist beträgt daher vierzehn Tage, das Rekursverfahren ist einseitig.Die Anfechtung eines Beschlusses, mit welchem der Antrag des Klägers auf Zurückweisung der Aufrechnungseinrede verworfen wird, ist kein Fall des Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO; die Rekursfrist beträgt daher vierzehn Tage, das Rekursverfahren ist einseitig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043984
Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0010OB00541_8400000_002