Rechtssatz RS0043990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043990
Entscheidungsdatum
08.11.1984
Rechtssatz
§ 522 Abs 1 ZPO räumt dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, aus Anlaß des Rechtsmittels eine Nachprüfung seiner eigenen Entscheidung ein und vor dieser sachlichen Prüfung des Rekurses ist die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichtes zur Sachprüfung nicht gegeben.Paragraph 522, Absatz eins, ZPO räumt dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, aus Anlaß des Rechtsmittels eine Nachprüfung seiner eigenen Entscheidung ein und vor dieser sachlichen Prüfung des Rekurses ist die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichtes zur Sachprüfung nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043990
Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0060OB01533_8400000_002