Rechtssatz RS0044027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044027
Geschäftszahl
3Ob17/69; 3Ob98/71; 3Ob99/71
Entscheidungsdatum
15.09.1971
Rechtssatz
Hebt das Rekursgericht den auf § 145 Abs 1 EO gestützten Einstellungsbeschluß des Erstgerichtes mangels Säumnis des betreibenden Gläubigers auf und trägt es dem Erstgericht die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens auf, so liegt ein in Wahrheit abändernder Beschluß vor.Hebt das Rekursgericht den auf Paragraph 145, Absatz eins, EO gestützten Einstellungsbeschluß des Erstgerichtes mangels Säumnis des betreibenden Gläubigers auf und trägt es dem Erstgericht die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens auf, so liegt ein in Wahrheit abändernder Beschluß vor.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 17/69
Entscheidungstext OGH 19.02.1969 3 Ob 17/69
- 3 Ob 98/71
Entscheidungstext OGH 15.09.1971 3 Ob 98/71
Auch; Beisatz: Das Erstgericht stellte des Exekutionsverfahren ein. Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm die Fortsetzung des Verfahrens auf. (T1)
- 3 Ob 99/71
Entscheidungstext OGH 15.09.1971 3 Ob 99/71
Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 19712/90 S 159
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0044027
Dokumentnummer
JJR_19690219_OGH0002_0030OB00017_6900000_002