Rechtssatz RS0044113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044113
Entscheidungsdatum
27.04.1972
Rechtssatz
Erkennt das Rekursgericht die als Rekursgrund geltend gemachte Nichtigkeit als nicht gegeben, so bestätigt es damit den erstgerichtlichen Beschluß. (Hier verwarf das Rekursgericht den vom Gekündigten wegen Nichtigkeit erhobenen Rekurs gegen die erstgerichtliche Zurückweisung seiner Einwendungen als verspätet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044113
Dokumentnummer
JJR_19720427_OGH0002_0060OB00096_7200000_001